Mehrwertsteuer
Die Optierung der Umsatzsteuer: Was ist das und wann profitiert man davon?
Vadim Losch
Account manager
Aktualisiert am
Bestimmte Produkte und Dienstleistungen profitieren in Deutschland von der Umsatzsteuerbefreiung. Die im § 4 UStG genannte Liste ist dabei lang und komplex. Unter anderem enthält sie die Vermietung und Verpachtung von Immobilien. Für einige der umsatzsteuerfreien Waren ist es allerdings möglich, eine Option zur Umsatzsteuer zu veranlassen. Was dies bedeutet, wann es Sinn macht und wer davon profitiert, erfahren Sie auf Mooncard.
Inhalt
Was ist die Optierung der Umsatzsteuer?
Die Optierung der Umsatzsteuer, auch Umsatzsteueroption genannt, ist der Verzicht auf eine Umsatz- bzw. Mehrwertsteuerbefreiung. Das bedeutet, dass in einer Rechnung die jeweilige Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen werden muss. Dadurch erhöht sich zwar der Endpreis für den Kunden, doch macht es dennoch in einigen Fällen Sinn, die Umsatzsteueroption wahrzunehmen.
Wann macht die Optierung der Umsatzsteuer Sinn?
Wenn Produkte und Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer angeboten werden, sind sie für den Endkunden zunächst einmal günstiger. So können beispielsweise Vermieter oder Verpächter niedrigere Preise auf dem Markt anbieten.
Da Unternehmen die in Produkten und Dienstleistungen enthaltene Mehrwertsteuer in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend machen können, entfällt für sie der Preisvorteil. Für sie spielt es daher eventuell keine Rolle, ob der Vermieter bzw. Verpächter die Umsatzsteuer bei der Miete verlangt. Sie haben lediglich etwas mehr Aufwand bei der Abrechnung.
Der Vermieter bzw. Verpächter kann bei eingenommener Umsatzsteuer hingegen bestimmte Betriebskosten als Vorsteuer absetzen. Dies könnte er ohne die Ausweisung der Umsatzsteuer, die der Mieter trägt, nicht tun. Allerdings ist die Optierung nicht in jedem Fall und für jedermann möglich.
Weiterlesen: Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie vorgehen, wenn die Umsatzsteuer nicht ausweisbar ist.
Wer kann von der Optierung der Umsatzsteuer profitieren?
Zunächst ist die Umsatzsteueroption laut § 9 UStG nur für bestimmte Umsätze möglich. Diese sind neben der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken beispielsweise Umsätze von Kreditvermittlern und -verwaltern, Umsätze aus Wertpapieren, Optionsgeschäften, Geschäftsanteilen, Geldforderungen und aus dem Verkauf von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Auch bei gewissen Leistungen von Wohnungseigentümerschaften an Wohnungseigentümer kann die Optierung der Umsatzsteuer wahrgenommen werden.
Damit auf die Befreiung der Umsatzsteuer verzichtet werden kann, müssen nach deutschem Recht allerdings noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. So muss sowohl der Verzichtende als auch der Kunde Unternehmer und der Umsatz steuerbar sein. Letzteres bedeutet, dass der Umsatz im Inland und gegen ein Entgelt im Rahmen des Unternehmens erwirkt wird.
Eine Besonderheit besteht auch darin, dass die Optierung nur für einzelne Leistungen angewendet werden kann.
Achtung: Selbstständige und Unternehmen, die die Kleinunternehmerregelung wahrnehmen und daher nicht umsatzsteuerpflichtig sind, können die Umsatzsteueroption nicht wahrnehmen. Auch Land- und Forstwirte sind explizit von dieser Möglichkeit ausgenommen.
Die Umsatzsteueroption von gemeinnützigen Vereinen
Vereine können sich steuerlich als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreien lassen. Wenn sie jedoch größere Vorhaben planen oder hohe Einnahmen erzielen, kann es sinnvoll sein, zur Umsatzsteuer zu optieren und sich als umsatzsteuerpflichtig auszuweisen. Die Option können sie jeweils bis zur endgültigen Umsatzsteuerfestsetzung eines Jahres abgeben. Allerdings sind sie danach für mindestens fünf Jahre an die Umsatzsteuerpflicht gebunden.
Gleiches gilt übrigens für Kleinunternehmer, die ebenfalls fünf Jahr an ihre Entscheidung gebunden sind.
Die Ausübung der Umsatzsteueroption
Um die Umsatzsteueroption auszuüben, muss bei der für den betreffenden Umsatz geschriebenen Rechnung die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden. Nur durch diese Umsatzsteuerausweisung wird dem Leistungsempfänger einen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UstG ermöglicht. Für den Unternehmer genügt es, dass er den betreffenden Umsatz in seiner Umsatzsteuervoranmeldung als steuerpflichtigen Umsatz behandelt.
Eine Option zur Umsatzsteuerpflicht kann auch rückwirkend erzielt werden, insofern noch keine Steuerfestsetzung für diese Leistung vorgenommen wurde. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass eine Option bis zur materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung rückwirkend ausgeübt oder widerrufen werden kann. Ist diese also noch anfechtbar, kann diese Möglichkeit noch wahrgenommen werden.
Rechnungsberichtigung bei Widerruf der Option
Eine ausgeübte Option kann unter Umständen wieder rückgängig gemacht werden. Dazu muss das leistende Unternehmen die Rechnung korrigieren. Hierbei wird der Leistungsempfänger zunächst die Rückzahlung der Umsatzsteuer verlangen und muss eventuell einen bereits vorgenommenen Vorsteuerabzug wieder rückgängig machen. Der Leistungsempfänger muss der Rückgängigmachung nicht zustimmen, kann aber zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Zudem kann die ausgewiesene Umsatzsteuer nur nach Genehmigung durch das zuständige Finanzamt korrigiert werden und es sind die strengen Korrekturvorschriften nach § 14c Abs. 1 Satz 3 UstG anzuwenden.
In jedem Fall ist es besser, bei der Umsatzsteuererklärung keinen Fehler zu machen: Das Finanzamt führt bei Unternehmen immer wieder Sonderprüfungen durch und wertet Fehler als Steuerhinterziehung, die mit erheblichen Strafen geahndet werden kann. Zudem führt eine nicht fristgerechte Umsatzsteuervoranmeldung möglicherweise zu Verspätungszuschlägen.
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Vadim Losch
Seit fast 2 Jahren ist er bei Mooncard als Account Manager DACH tätig. Vor seiner Tätigkeit bei Mooncard war er als Account Manager im Bereich Finanzmärkte bei BNP Paribas beschäftigt und hatte die Möglichkeit, als Auditor bei DB Schenker zu arbeiten. In seiner aktuellen Position liegt sein Fokus darauf, deutsche Kunden bei der Nutzung von Mooncard zu unterstützen und ihnen bei der Integration ihrer Ausgaben in die Buchhaltung behilflich zu sein.