Mehrwertsteuer
Die Umsatzsteuerbefreiung für Unternehmen und Selbstständige: Für wen lohnt sich das?
Vadim Losch
Account manager
Aktualisiert am
Grundsätzlich ist in Deutschland auf alle Waren und Dienstleistungen die Umsatzsteuer, umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer genannt, zu zahlen. Nur wenige Produkte und Dienstleistungen sind davon ausgenommen. Zudem können sich bestimmte Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige von der Umsatzsteuer befreien lassen. Erfahren Sie auf Mooncard, wie das funktioniert und welche Vor- und Nachteile damit verbunden sind.
Inhalt
Wozu dient die Umsatzsteuer?
Die Umsatzsteuer besteuert die Wertschöpfung eines Unternehmens und wird durch dieses in treuhänderischer Weise erhoben und dann an das Finanzamt abgeführt. Auf Rechnungen muss daher die Mehrwertsteuer, die der Endkunde zahlt, ausgewiesen werden – es sei denn, das Produkt oder die Dienstleistung ist nicht umsatzsteuerpflichtig bzw. das Unternehmen von der Umsatzsteuerpflicht befreit.
Welche Formen der Umsatzsteuerbefreiung gibt es?
Für die Umsatzsteuerbefreiung können unterschiedliche Voraussetzungen vorliegen. So profitieren Kleinunternehmer mit einem begrenzten Umsatz von der Befreiung, aber auch Anbieter beruflicher Bildungsmaßnahmen, private Schulen und Einrichtungen, deren Leistungen unmittelbar Schul- und Bildungszwecken dienen, künstlerisch Tätige und einige Dienstleistungen sind ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit.
Da die Umsatzsteuer immer in dem Land gezahlt wird, in dem die Leistung erbracht wird, müssen Rechnungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ins EU-Ausland nicht mit der Umsatzsteuer geschrieben werden. Der Geschäftskunde muss dann in seinem Land die Umsatzsteuer abführen.
Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind
Bestimmte Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Darunter befinden sich folgende:
- Medizinische oder gesundheitliche Leistungen
Bei der Behandlung durch den Arzt, Zahnarzt, Physiotherapeuten und Heilpraktiker sowie bei Krankenhausaufenthalten, aber auch bei Leistungen von Pflegediensten fällt keine Umsatzsteuer an.
Achtung: Eine Schönheits-OP, die lediglich ästhetischen Zwecken dient, ist umsatzsteuerpflichtig.
- Bildungsleistungen
Neben Bildungseinrichtungen wie Fernlehrinstituten, Nachhilfeeinrichtungen, Tanzschulen usw. können in bestimmten Fällen auch selbstständige Lehrer von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren. Dies ist z. B. der Fall, wenn sie an einer Universität oder berufsbildenden Einrichtung unterrichten.
- Künstlerische Darbietungen
Künstlerische oder kulturelle Darbietungen in Museen, Theatern usw. sind umsatzsteuerbefreit. Der Merchandise-Verkauf (z. B. CDs, T-Shirts) ist jedoch mit 19 Prozent steuerpflichtig.
- Finanz- und Versicherungsleistungen
Versicherungsmakler und Kreditvermittler dürfen weder auf ihre Leistungen noch auf die Vermittlung Umsatzsteuer erheben, denn diese Leistungen sind von der Versicherungssteuer betroffen und sollen nicht doppelt besteuert werden.
- Verkauf, Vermietung sowie Verpachtung von Grundstücken
Für den Erwerb von Grundstücken fällt die Grunderwerbsteuer an und damit sind Verkäufe, Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken von der Umsatzsteuer befreit.
- Glücksspielgewinne
Auch beim Glücksspiel soll die Doppelbesteuerung vermieden werden und daher ist hier nicht Umsatzsteuer, sondern die Lotteriesteuer fällig.
Alle Steuerbefreiungen bei Lieferungen sowie sonstigen Leistungen werden im § 4 UStG geregelt. Dabei sind zurzeit 28 Absätze aufgeführt. Die Ausnahmeregelungen sind also ungeheuer weit und komplex, weshalb sich stets eine genaue Konsultation des Umsatzsteuergesetzes sowie eine Beratung durch Experten empfiehlt. Auch das zuständige Finanzamt hilft in der Regel gerne weiter.
Tipp: In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten. Erfahren Sie darüber mehr in unserem Artikel zur Optierung der Umsatzsteuer.
Die Umsatzsteuerbefreiung von Kleinunternehmern
Freiberufler, Selbstständige oder Unternehmen, deren Umsatz unter einer bestimmten Grenze bleibt, können von der Kleinunternehmerregelung profitieren und sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Auf Grundlage von § 19 Abs. 1 UStG. können sich Kleinunternehmer und Selbstständige, deren Umsatz im vergangenen Jahr weniger als 17.500 Euro ausmachte und auch im laufenden Geschäftsjahr nicht höher als 50.000 Euro sein wird, von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen.
Mit dieser Regelung können sich Kleinunternehmer von einigem Papierkram entlasten, dürfen aber auch keine Betriebskosten abrechnen. Zu Beginn ihrer Tätigkeit sind sie wie alle Unternehmer verpflichtet, eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Nach einem Jahr genügt die quartalsweise Meldung. Sollte die Umsatzsteuer im ersten Betriebsjahr weniger als 1.000 Euro ausmachen, besteht die Möglichkeit, die Umsatzsteuer jeweils zum Jahresende in einer einzigen Erklärung und Zahlung abzurechnen.
Der Unternehmer ist jedoch dazu verpflichtet, selbstständig zu reagieren, wenn die eingenommene Umsatzsteuer wieder über 1.000 Euro steigt, und muss dann wieder die quartalsweise Meldung durchführen.
Achtung: Kleinunternehmer müssen ihren Kunden eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen. Deren Inhalt ist in § 14 Abs. 4 UstG geregelt und ermöglicht es dem Kunden nicht, die Vorsteuer geltend zu machen. In der Regel wird folgender Hinweis auf der Rechnung gegeben:
„Als Kleinunternehmer im Sinne des 19 Abs. 1 UstG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.“
Ein solcher Hinweis ist verpflichtend und kann bei Gewerbekunden eventuell einen weniger professionellen Eindruck machen.
Mögliche Nachteile für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer ersparen sich durch die Befreiung der Umsatzsteuer von einigem Verwaltungsaufwand und müssen sich nicht mit der Frage des richtigen Umsatzsteuersatzes usw. herumschlagen.
Der große Nachteil bei der Kleinunternehmerregelung ist jedoch, dass diese Unternehmen auch keine Vorsteuerabzüge geltend machen dürfen. Dies bedeutet gerade für Unternehmensgründungen, dass die Anschaffungen, die gemacht werden müssen, nicht abgesetzt werden können.
Für Unternehmen mit hohen Betriebsausgaben lohnt sich die Kleinunternehmerregelung wahrscheinlich weniger als für solche mit geringen Betriebsausgaben und Anfangsinvestitionen.
Da die Entscheidung zur Kleinunternehmerregelung für fünf Jahr bindend ist, sollte man sich genau überlegen, welche Unternehmensform man wählt.
Bei Selbstständigen und Unternehmen, die vor allem für andere Unternehmen und nicht (nur) für Endverbraucher tätig sind, entfällt der Preisvorteil, den sie durch den Wegfall der Umsatzsteuer beim Produkt haben. Schließlich können Unternehmen die Umsatzsteuer zurückfordern.
Weiterlesen : Sie sehen also, nicht für alle Unternehmen lohnt sich die Kleinunternehmerregelung. Wenn Sie mehr über die Absatzmöglichkeiten bei der Umsatzsteuervoranmeldung erfahren wollen, haben wir viele Tipps für Sie:
- Erfahren Sie, was Sie tun müssen, wenn die Umsatzsteuer nicht ausweisbar ist.
- Lesen Sie mehr über die Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung.
- Beachten Sie, dass Sie bei einer nicht fristgerechten Abgabe einen Verspätungszuschlag zahlen müssen.
- Erhalten Sie alle Informationen, die Sie bei einer Sonderprüfung durch das Finanzamt berücksichtigen sollten.
- Entdecken Sie, wie Sie die Umsatzsteuervoranmeldung für Ihren Verein richtig durchführen.
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Vadim Losch
Seit fast 2 Jahren ist er bei Mooncard als Account Manager DACH tätig. Vor seiner Tätigkeit bei Mooncard war er als Account Manager im Bereich Finanzmärkte bei BNP Paribas beschäftigt und hatte die Möglichkeit, als Auditor bei DB Schenker zu arbeiten. In seiner aktuellen Position liegt sein Fokus darauf, deutsche Kunden bei der Nutzung von Mooncard zu unterstützen und ihnen bei der Integration ihrer Ausgaben in die Buchhaltung behilflich zu sein.