Dienstreise-geschäftsreise
Parkgebühren bei den Reisekosten: So rechnen Sie sie korrekt ab
Vadim Losch
Account manager
Aktualisiert am
Bei einer Dienstreise mit dem eigenen Auto oder dem Firmenwagen entstehen oft Parkgebühren. Wie man diese als Reisekosten abrechnen kann, wollen wir Ihnen hier zeigen. Entdecken Sie alle Punkte, auf die Sie achten müssen.
Inhalt
Sind Parkgebühren abrechenbare Reisekosten?
Wer als Geschäftsreisender viel beruflich unterwegs ist, muss gerade in Großstädten oft hohe Parkgebühren zahlen. So summieren sich teilweise stattliche Beträge. Doch lassen sich diese auf der Reisekostenabrechnung geltend machen?
Ja, in bestimmten Fällen sind Parkgebühren Reisenebenkosten und als solche steuerlich absetzbar.
Wie sind die Gebühren entstanden?
Ob Parkgebühren steuerlich absetzbar sind, hängt davon ab, wie sie entstanden sind. Private Fahrten können natürlich nicht geltend gemacht werden. Doch wie sieht es bei den Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte aus?
- Tägliche Fahrten zur Arbeit
Wer in direkter Nähe seines Arbeitsplatzes parkt und dabei Gebühren bezahlen muss, kann diese leider nicht absetzen. Schließlich sind die Kosten vom Gesetzgeber bereits in der sogenannten Entfernungs- bzw. Pendlerpauschale einkalkuliert. Der einheitliche Betrag von 0,30 Euro soll also auch diese Kosten mit abdecken und eine weitere Anrechenbarkeit ist nicht vorgesehen.
Gut zu wissen
- Auswärtstätigkeiten
Ist ein Mitarbeiter im Rahmen einer Auswärtstätigkeit mit dem Auto unterwegs und ihm fallen Parkgebühren an, hat er zwei Möglichkeiten, diese zurückzuerhalten:
- Der Arbeitgeber erstattet ihm die Kosten; dann kann der Arbeitnehmer diese nicht mehr persönlich steuerlich geltend machen.
- Erstattet der Arbeitgeber die Parkgebühren nicht, kann der Arbeitnehmer sie auf seiner Steuererklärung als Werbungskosten gelten machen. Parkplatzgebühren gehören dabei zu den Reisenebenkosten.
Tipp: Erstattet der Arbeitgeber die Reisenebenkosten nur teilweise, kann die Differenz vom Arbeitnehmer abgesetzt werden.
Parkgebühren bei Dienstreisen von Freiberuflern und Selbstständigen
Müssen Selbstständige bei Dienstreisen am Flughafen, Bahnhof oder im Umfeld ihrer Ziele Parkplatzgebühren bezahlen, sind diese nicht wie bei den Angestellten als Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern gehören zu den Betriebsausgaben. Damit reduzieren sie den zu versteuernden Gewinn und somit die zu zahlende Steuer des Unternehmers mittelbar.
Dies betrifft übrigens nicht nur die Parkgebühren, sondern auch andere Reisekosten.
Reisekosten weiterberechnen
Berater und Selbstständige haben die Möglichkeit, Ihren Kunden Reisekosten weiterzuberechnen und müssen dabei auf die Ausweisung der Umsatzsteuer achten. Ob ein Kunde diese Kosten trägt, sollte allerdings vorher vereinbart werden.
Tipp: Welche Dinge Angestellte im öffentlichen Dienst sowie behinderte Menschen bei der Reisekostenabrechnung beachten sollten, erfahren Sie in unseren Artikeln.
Private und dienstliche Fahrzeugnutzung: Was sollten Sie beachten?
Wer seinen Dienstwagen auch für private Fahrten nutzt, darf die dadurch entstehenden Kosten natürlich nicht steuerlich absetzen. Hier dürfen nur die Kosten herangezogen werden, die durch eine berufliche Nutzung des Fahrzeugs entstehen.
Nutzt ein Mitarbeiter oder Selbstständiger den Wagen für eine private Reise und rechnet die dabei entstehenden Parkgebühren als Betriebsausgabe ab, besteht der Tatbestand des Steuerbetrugs. Daher ist bei einer gemischten Nutzung von Fahrzeugen stets die Führung eines Fahrtenbuches sinnvoll. Ein traditionelles Fahrtenbuch in Papierform ist jedoch recht aufwendig zu führen. Alternativ stehen heute jedoch ausgereifte Apps zur Verfügung. Diese können sogar mit dem Navigationssystem kooperieren und verursachen so deutlich weniger Aufwand.
Tipp: Was Sie bei Dienstreisen mit einem privaten Anteil beachten sollten, erfahren Sie in unserem Artikel über die gemischten Reisekosten.
So gestalten Sie Ihr Fahrtenbuch korrekt
Neben den Fahrtkosten können auch Parkgebühren nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn ein korrekt geführtes Fahrtenbuch vorliegt. Dieses muss im Fall einer Betriebsprüfung einer gründlichen Prüfung standhalten können. Der steuerliche Vorteil, den Sie bei einem häufig für Dienstfahrten genutzten Fahrzeug haben, wiegt den Aufwand meist ab.
Achten Sie auf folgende Punkte, um das Fahrtenbuch korrekt zu gestalten:
- materielle und formelle Richtigkeit
- zeitnahe und fortlaufende Aufzeichnung mit folgenden Angaben:
- Datum der Fahrt
- km-Stand bei Abfahrt
- Reiseziel und -zweck
- km-Stand am Ende der Fahrt
Tipp: Lesen Sie hier, worauf Sie bei einer Dienstreise ins Ausland achten sollten.
Reisekosten mit Mooncard erfassen
Jeder Beleg für die Parkplatzgebühren muss erfasst werden, damit er abgerechnet werden kann. Doch allzu schnell gehen solche Belege verloren und damit ist eine Erstattung unmöglich. Um Geschäftsreisenden die Abrechnung zu erleichtern, bietet Mooncard eine papierlose Lösung für die Reisekostenabrechnung. So können Sie ein Foto von dem Beleg machen und ihn einfach abspeichern, sodass sowohl Sie wie auch die Buchhaltung des Unternehmens darauf Zugriff haben.
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Vadim Losch
Seit fast 2 Jahren ist er bei Mooncard als Account Manager DACH tätig. Vor seiner Tätigkeit bei Mooncard war er als Account Manager im Bereich Finanzmärkte bei BNP Paribas beschäftigt und hatte die Möglichkeit, als Auditor bei DB Schenker zu arbeiten. In seiner aktuellen Position liegt sein Fokus darauf, deutsche Kunden bei der Nutzung von Mooncard zu unterstützen und ihnen bei der Integration ihrer Ausgaben in die Buchhaltung behilflich zu sein.