Dienstreise-geschäftsreise
Erhöhte Fahrtkosten bei Behinderung: Was lässt sich wie abrechnen?
Vadim Losch
Account manager
Aktualisiert am
Für jeden Mitarbeiter einer Firma entstehen bei einer Geschäftsreise Fahrtkosten, die er abrechnen kann. Da bei Menschen mit einer Behinderung oft höhere Kosten für die Fahrten entstehen, gibt es hier gesonderte Vorschriften für die Abrechnung. Erfahren Sie hier alles, was Sie bei der Abrechnung der Reisekosten wissen müssen.
Inhalt
Beruflich veranlasste Fahrtkosten
Für die täglichen Fahrten zur Betriebsstätte und zurück können Menschen mit einem Grad an Behinderung
- von mindestens 70 oder
- zwischen 50 und 70 mit einer zusätzlichen, erheblich eingeschränkten Gehfähigkeit (Merkmal „G“ oder „aG“ im Behindertenausweis)
Wahlweise ihre nachgewiesenen tatsächlichen Fahrtkosten oder eine Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer sowie angefallene Parkgebühren als Werbungskosten absetzen. Benötigt man einen Fahrer, da man keinen Führerschein besitzt oder aufgrund der Behinderung nicht selbst fahren kann, können auch eventuelle Leerfahrten mit 0,30 Euro abgesetzt werden.
Behinderte, die den oben genannten Grad an Behinderung nicht vorweisen können, haben die Möglichkeit, ihre täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale abzurechnen.
Fahrten für die Aus- und Weiterbildung
Behinderte Menschen haben die Möglichkeit, die Fahrten zur Universität, schulischen Ausbildung oder beruflichen Weiterbildung abzurechnen. Dabei ist das Integrationsamt in der Pflicht, ein geeignetes Fahrzeug zu beschaffen und kann sogar die Kosten für die Führerscheinprüfung übernehmen. In Härtefällen ist auch die Nutzung eines Taxis bzw. Beförderungsdienstes abrechenbar.
Sind nur berufliche Fahrten absetzbar?
Gemäß § 33 EStG dürfen Menschen mit Behinderungen auch Kosten für Privatfahrten als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Das Finanzamt rechnet dabei eine zumutbare Belastung an und bietet zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag Steuervergünstigungen. Der Umfang der steuerlichen Entlastung hängt auch hier von der Art und Schwere der Behinderung ab.
Geh- und stehbehinderte Menschen
Bei einem Grad der Behinderung (GdB) ab 80 bzw. bei einem GdB ab 70 sowie dem Merkzeichen „G“ dürfen geh- und stehbehinderte Menschen alle durch die Behinderung veranlassten, unvermeidbaren Fahrten als außergewöhnliche Belastung absetzen.
Bis 2021 mussten diese nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, aber seitdem entfällt die Nachweispflicht. So stellt das Finanzamt ohne Nachweis einen Pauschbetrag von 900 Euro, also eine Fahrleistung von 3 000 km (0,30 Euro pro Kilometer), zur Verfügung.
Außergewöhnlich gehbehinderte Menschen
Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, „H“, „Bl“ (Blinde) sowie „Tbl“ (Taubblinde) dürfen zusätzlich zu den Kosten für unvermeidbare Fahrten auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten von der Steuer absetzen.
Die vom Finanzamt vorgesehene „angemessene“ Fahrleistung beträgt 15 000 km, was einem Pauschbetrag von 4.500 Euro entspricht. Auch hier werden seit der durch das „Behinderten-Pauschbetragsgesetz“ vom 9.12.2020 eingeführten Neuregelung keine Nachweise mehr verlangt und damit die Bürger von Nachweispflichten sowie die Finanzämter von Prüfungstätigkeiten entlastet.
Gut zu wissen
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Vadim Losch
Seit fast 2 Jahren ist er bei Mooncard als Account Manager DACH tätig. Vor seiner Tätigkeit bei Mooncard war er als Account Manager im Bereich Finanzmärkte bei BNP Paribas beschäftigt und hatte die Möglichkeit, als Auditor bei DB Schenker zu arbeiten. In seiner aktuellen Position liegt sein Fokus darauf, deutsche Kunden bei der Nutzung von Mooncard zu unterstützen und ihnen bei der Integration ihrer Ausgaben in die Buchhaltung behilflich zu sein.