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Geschäftsreisen und Corona: Welche Dinge sollten Sie beachten?

Vadim   Losch

Vadim Losch

Account manager

Aktualisiert am

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Während der Corona-Pandemie haben viele Arbeitnehmer auf Homeoffice umgestellt und Meetings via Skype, Zoom und Co. organisiert. Dennoch können nicht alle Geschäftsreisen auf diese Weise ersetzt werden, wobei spezielle Vorschriften zu Einreise, Impfung und Quarantäne die Planung und Durchführung von Dienstreisen deutlich erschweren. Wir zeigen Ihnen, wie Sie sich gut vorbereiten und informieren können.

Inhalt

Gut geplant in die Geschäftsreise

 

 

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers erfordert, dass dieser die Lage an dem Ort, an den er seine Mitarbeiter entsendet, beobachten und ggf. zum Schutz seiner Angestellten vor dem Coronavirus aktiv werden muss. Schon bei der Planung einer Dienstreise in Deutschland während der aktuellen Corona-Pandemie sollten Unternehmen daher auf folgende Punkte achten:

 

  1. Ist die Dienstreise vermeidbar und durch andere Kommunikationswege (Online-Konferenz usw.) ersetzbar?
  2. Erinnern Sie die Mitarbeiter an die Abstandeinhaltung, Handhygiene sowie Husten- und Niesetikette und informieren Sie sie über die aktuellen Vorschriften zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen und den Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) am Reiseziel sowie auf dem Weg dorthin.
  3. Informieren Sie sich über die jeweiligen Vorschriften des Zielortes und die Anreisebedingungen.

 

Für eine Reise ins Ausland ist die Lage derzeit noch komplexer und es sind zusätzlich folgende Fragestellungen wichtig:

 

  • Wie lautet die aktuelle Verordnung zur Einreise in das jeweilige Land und die Einreise zurück nach Deutschland? (Eventuell müssen Personen ab 12 Jahren über ein negatives Testergebnis, einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen.)
  • Sind spezielle Anmelde-, Quarantäne- und Nachweispflichten zu beachten?
  • Bestehen Beförderungsverbote aus Virusvariantengebieten?
  • Gibt es eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes?
  • Welche Länder gelten als Risikogebiete (Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiete) und welche Vorgaben gelten bei der Rückkehr aus diesen (Quarantäne, Testpflicht usw.)?
  • Gibt es mögliche Restriktionen für Reisende in Transitländern?
  • Wer trägt eventuelle Kosten für die Rückkehr aus einem Risikogebiet (Test, Quarantäne, Evakuation usw.) und wie wird die Lohnfortzahlung geregelt?
  • An welche Kontakte kann sich der Mitarbeiter im Notfall wenden und wie lautet der Notfallplan im Rahmen Ihres Risikomanagements (mögliche medizinische Versorgung am Zielort, Rücktransport der Mitarbeiter im Falle einer COVID-19-Erkrankung usw.)?

 

Entsprechende Informationen finden Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amtes, der Botschaften der jeweiligen Länder sowie der jeweiligen Auslandshandelskammern.

 

 

Die Anreise organisieren

 

 

Die sicherste Anreiseform für Geschäftsreisen ist während der Corona-Pandemie sicherlich die Fahrt mit dem eigenen Pkw. Doch nicht immer ist dies möglich. Informieren Sie sich also frühzeitig, welche Vorschriften derzeit für Flüge im In- und Ausland gelten und welche Schutzmaßnahmen in öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bus und Bahn einzuhalten sind. Da sich die Vorschriften schnell ändern können, sollten Sie kurz vor der Abreise noch einmal nachschauen bzw. nachfragen.

 

Hinweis: Vergessen Sie bei Reisen ins europäische Ausland nicht die Bescheinigung A1. Sie ist der Nachweis darüber, dass der Arbeitnehmer in Deutschland sozialversichert ist.

 

 

Arbeitsausfall bei Corona

 

 

Durch die Quarantäne-Vorschriften haben viele erwerbstätige Personen einen Verdienstausfall erlitten, denn sie konnten ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen. Mit § 56 IfSG (Infektionsschutzgesetz) wurden die Entschädigungsansprüche klargestellt. Allerdings sind für die Durchführung der Regelung die Bundesländer zuständig, sodass verbindliche Informationen zur konkreten Handhabung nur bei den zuständigen Behörden eingeholt werden können.

 

Generell gilt jedoch Folgendes: Begibt sich ein Mitarbeiter aufgrund der aktuellen Vorschriften in Quarantäne, wird für die ersten sechs Wochen eine Entschädigung in voller Höhe des entstandenen Verdienstausfalls gewährt. Danach gibt es eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent. Für einen vollen Monat wird dabei ein maximaler Betrag von 2.016 Euro gewährt.

 

Diese Regelung gilt auch für Personen, die aufgrund einer Schulschließung durch die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betroffen sind, ihre Kinder selbst betreuen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden. 

 

Die Lohnfortzahlung wird nicht gewährt, wenn:

 

  • der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist,
  • die Quarantäne durch eine vermeidbare Reise in ein ausgewiesenes Risikogebiet verursacht wurde.

 

Gemäß § 616 BGB ist der Arbeitgeber zu einer Lohnfortzahlung für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ verpflichtet, wenn der Mitarbeiter durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an seiner Dienstleistungserbringung verhindert ist. Genauere Regelungen können im Arbeitsvertrag festgeschrieben werden, denn wie lange eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ andauert, lässt sich nicht genau definieren und ist einzelfallabhängig.

 

 Viele Antworten auf offen Fragen zu diesem Thema finden Mitarbeiter und Arbeitgeber auf dieser Publikation des Bundesgesundheitsministeriums.

 

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Gut zu wissen

Wenn Sie mehr Informationen über die Anerkennung von Arbeitszeit während Geschäftsreisen suchen, lesen Sie unseren Artikel zu diesem Thema.

 

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Vadim   Losch

Vadim Losch

Seit fast 2 Jahren ist er bei Mooncard als Account Manager DACH tätig. Vor seiner Tätigkeit bei Mooncard war er als Account Manager im Bereich Finanzmärkte bei BNP Paribas beschäftigt und hatte die Möglichkeit, als Auditor bei DB Schenker zu arbeiten. In seiner aktuellen Position liegt sein Fokus darauf, deutsche Kunden bei der Nutzung von Mooncard zu unterstützen und ihnen bei der Integration ihrer Ausgaben in die Buchhaltung behilflich zu sein.